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Art Stg Einkommen Dbg
Inhaltsverzeichnis 1 DAS SCHWEIZERISCHE STEUERSYSTEM 4 1.1 DEFINITION 4 1.2 STEUERHOHEIT 4 1.3 VERFASSUNGSMÄSSIGE GERECHTIGKEITSPRINZIPIEN 4 1.4 ELEMENTE DES STEUERRECHTSVERHÄLTNISSES 4 1.5 STEUERARTEN 5 1.5.1 Die Steuern des Bundes 5 1.5.2 Steuern der Kantone und Gemeinden 5 1.6 STEUERBERECHNUNG 6 1.7 BEGRIFFLICHKEITEN 6 2 WICHTIGE GRUNDSÄTZE 7 2.1 TREU UND GLAUBEN 7 2.2 VERBOT DER STEUERABKOMMEN 7 2.3 STEUERERSPARNIS / STEUERUMGEHUNG 8 3 MATERIELLES RECHT 8 3.1 DAS STEUERSUBJEKT 8 3.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht 8 3.1.2 Teilweise Steuerpflicht 9 3.1.3 Quellensteuer 9 3.2 ZEITLICHE UMSCHREIBUNG DER SUBJEKTIVEN STEUERPFLICHT 10 3.2.1 Beginn und Ende der subjektiven Steuerpflicht 10 3.3 STEUERNACHFOLGE 10 3.4 EHEGATTEN; KINDER UNTER ELTERLICHER GEWALT 10 3.4.1 Verfahrensrechtliche Stellung unter den Ehegatten 11 3.5 AUSNAHME DER SUBJEKTIVEN STEUERPFLICHT 11 3.6 DAS STEUEROBJEKT (GEGENSTAND DER STEUER) 12 4 DAS EINKOMMEN 12 4.1 BEGRIFF 12 4.2 GESAMTÜBERBLICK ÜBER DIE VERSCHIEDENEN EINKÜNFTE 12 4.3 DAS ERWERBSEINKOMMEN 13 4.3.1 Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit 13 4.4 EINKOMMEN AUS SELBSTÄNDIGER ERWERBSTÄTIGKEIT 14 4.4.1 Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit: 14 4.4.2 Begriff des Erwerbseinkommen 15 4.4.3 Die Grundlage zur Ermittlung des Erwerbseinkommen 15 4.5 EINKOMMEN AUS LIEGENSCHAFTS UND WERTPAPIERHANDEL 16 4.5.1 Direkte Bundessteuer 16 4.5.2 Staatsteuer (Grundstückgewinnsteuer) 17 4.5.3 Wertpapierhandel 18 4.6 ERSATZEINKOMMEN UND VORSORGEEINKOMMEN 19 4.7 EINKOMMEN AUS VERMÖGEN 20 4.7.1 Einkommen aus unbeweglichen Vermögen 21 4.7.2 Einkommen aus beweglichem Vermögen 22 4.8 ZUWACHSEINKOMMEN 24 5 DIE ZEITLICHE BEMESSUNG 26 5.1 BISHERIGES SYSTEM 26 5.2 NEUES SYSTEM AB 1.1.2001 26 5.2.1 Gesetzliche Regelungen 27 5.2.2 Regelmässig nicht regelmässig fliessende Einkünfte 27 6 DAS STEUERMASS 28 6.1 STEUERSÄTZE UND TARIFE 28 6.2 STEUERANLAGE 28 7 FORMELLES RECHT 28 7.1 STEUERVERANLAGUNG 28 7.2 EINSPRACHEN / REKURS BZW. BESCHWERDE / VERWALTUNGSGERICHTSBESCHWERDE 28 8 WIDERHANDLUNGEN 29 8.1 ORDNUNGSDELIKTE 29 8.2 STEUERHINTERZIEHUNG 29 8.3 STEUERBETRUG 29 8.4 SELBSTANZEIGE 30 9 UNTERNEHMENSSTEUERRECHT 30 9.1 UNTERNEHMENSFORM UND STEUERRECHT 30 9.2 GRUNDLAGEN DER STEUERVERANLAGUNG 30 9.3 OBLIGATIONENRECHTLICHE BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN 31 9.4 AKTIENRECHTLICHE BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN 31 9.5 STEUERRECHTLICHE BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN 31 9.6 STEUERRECHTLICHE ERFOLGSERMITTLUNG 31 9.6.1 Steuerlich zulässiger Aufwand 31 9.6.2 Steuerlich massgebender Ertrag 31 9.6.3 Abschreibungen: 32 9.6.4 Rückstellungen 34 9.6.5 Wertberichtigungen 34 9.6.6 Rücklagen 35 9.6.7 Steuern 36 9.6.8 Zuwendung an die 2. Säule (berufliche Vorsorge) 36 9.6.9 Verlustverrechnung 36 9.6.10 Besonderheiten (Einzelfirmen und Personengesellschaften) 37 9.7 ERMITTLUNG DES STEUERBAREN VERMÖGENS 38 9.8 ERMITTLUNG DES STEUERBAREN KAPITALS 38 9.9 BESONDERHEITEN DER UNTERNEHMENSBESTEUERUNG 38 9.9.1 Kapitalgewinne 38 9.10 ERSATZBESCHAFFUNG 39 9.11 HOLDINGGESELLSCHAFTEN 40 10 SCHWEIZERISCHE VERRECHNUNGSSTEUER 41 10.1 GEGENSTAND DER STEUER 41 10.2 SUBJEKT DER STEUER 42 11 EIDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE 42 11.1 EMISSIONSABGABE 42 11.2 UMSATZABGABE 43 11.3 ABGABE AUF VERSICHERUNGSPRÄMIEN 44 1 Das Schweizerische Steuersystem 1.1 Definition Die Mittelbeschaffung des Bundes der Kantone und der Gemeinden erfolgt u.a. durch öffentliche Abgaben. Diese definieren sich durch geldwerte Leistungen die vom Staat zum Zwecke der Einnahmenbeschaffung oder der Verhaltenslenkung allen Personen auferlegt werden. Die öffentlichen Abgaben lassen sich wie folgt charakterisieren: • Steuern voraussetzungslos geschuldet • Kausalabgaben Gebühren  kostendeckende Abgaben zur Finanzierung einer angebotenen Leistung • Lenkungsabgaben • Sozialversicherungsabgaben 1.2 Steuerhoheit Das CH Steuersystem ist historisch gewachsen und ist ein Spiegelbild der föderalistischen Staatsstruktur. So weist das System drei Steuerhoheiten auf: Bund Kanton und Gemeinden. Die Kompetenzen zur Erhebung der verschiedenen Steuern auf Einkommen und Vermögen sowie die Belastung des Verbrauchs / Besitz und Aufwandsteuern sind verfassungsmässig geregelt. Die Kantone sind beispielsweise als souveräne Staatswesen berechtigt jede Steuerart zu erheben die der Bund nicht ausschliesslich für sich beansprucht. Da der Bund sein ausschliessliches Steuererhebungsrecht auf verhältnismässig wenige Abgabearten beschränkt haben die Kantone weiten Spielraum für die Ausgestaltung der Steuern. Den Gemeinden wiederum wird durch die Kantonsverfassung zugebilligt welche Steuern sie zu ihren Gunsten erheben können (delegierte Steuerhoheit der Gemeinden). 1.3 Verfassungsmässige Gerechtigkeitsprinzipien • Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 und 9 BV) • Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) wird im Steuergesetz durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert. • Handels und Gewerbefreiheit (Art. 27 BV) Erhebung bestimmter Gewerbesteuern mit vorwiegend gewerbepolitisch prohibitivem Charakter ist also untersagt  Grundsatz der wettbewerbsneutralen Besteuerung • Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) Es darf einem nicht mehr als 100 % Einkommen weggenommen werden (keine konfiskatorische Besteuerung). • Glaubens und Gewissensfreiheit (Art. 49 BV) verbietet entgegen des Besteuerten die Erhebung von Kirchensteuer. gilt aber nur für die nat. Pers nicht für Juristische den juristische Person muss immer Kirchensteuer bezahlen. • Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs.2 BV) kommt nur im Falle konkurrenzierenden Ansprüchen zweier Kantonen zum Tragen nicht aber Kanton und Bund (vergleiche Einkommenssteuer) • Das letzte Wort hat das Volk. Der Bürger entscheidet selbst welche Steuer er bezahlt. Er hat bei Verfassungsänderungen das obligatorische Referendum (d.h. darüber muss abgestimmt werden) oder bei Gesetzen das Fakultative 1.4 Elemente des Steuerrechtsverhältnisses • Steuerhoheit rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines Gemeinwesens von der seiner Gebietshoheit unterworfenen Personen Steuern zu erheben  Bund Kanton Bürger und Burgergemeinde Staatskirchen • Steuersubjekt subjektive und objektive Steuerpflicht kraft persönlicher Anwesenheit oder wirtschaftlicher Begebenheit • Steuerobjekt rechtlicher Sachverhalt an dessen Vorhandensein eine bestimmte Steuer geknüpft ist (Gegenstand der Steuer)  Wer bezahlt die Steuern? Genau Umschreibung zur Vermeidung von Willkür nötig! • Steuerberechnungs angemessene und zumutbare Berechnung grundlage • Steuermass keine Willkür bei der Festlegung der Tarife 1.5 Steuerarten  Übersicht Folie 5 Direkte Steuer (nach persönlichen Veranlagung) indirekte Steuer (Verbrauchssteuern) (nach allgemeinen Tarifen) Die Schweiz sticht nicht durch ihre Vielfalt an Steuern im internationalen Vergleich auf sondern durch das Fehlen eines einheitlichen Systems (vor allem bei den direkten Steuern auf). Wir haben in der Schweiz niedrige Verbrauchssteuern und relativ hohe Einkommens und Vermögenssteuern. Es gibt Bestrebungen die direkten Steuer abzuschaffen da diese als Ungerecht empfunden wird. 1.5.1 Die Steuern des Bundes Beim Bund sind die Haupteinnahmequellen die Verbrauchssteuern und zwar vor allem die MWST und die Mineralölsteuer. Direkte Bundessteuer Darunter versteht man die Einkommensteuer für natürliche Personen und die Gewinnsteuer (pro Geschäftsjahr veranlagt und erhoben) für juristische Personen. Auf Bundesebene gibt es keine Vermögenssteuer/Kapitalsteuer und keine Kirchensteuer. 1.5.2 Steuern der Kantone und Gemeinden Die Kantone sind ermächtigt jede Steuer zu erheben die der Bund nicht ausschliesslich für sich beansprucht. Beim Kanton sind die wichtigsten Einnahmequelle die Einkommens und Vermögenssteuer für natürliche Personen und die Ertrags und Kapitalsteuern für juristische Personen. Hinzu kommen die Grundstückgewinnsteuer. Staatssteuer Die Kantonale Einkommenssteuer Gewinnsteuer Vermögenssteuer und Kapitalsteuer nennen wir Staatssteuer. Gemeindesteuer Die Einkommenssteuer Gewinnsteuer Vermögenssteuer und Kapitalsteuer auf Gemeindeebene nennen wir Gemeindesteuer. Kirchensteuer Zudem erheben auch die drei Landeskirchen in allen Kantonen Steuern. Wie schon erwähnt können nur die nat. Personen aus der Kirche austreten. Die Juristischen Personen haben in jedem Fall Kirchensteuer zu entrichten. 1.6 Steuerberechnung  Unterscheidung allein stehende oder verheiratete Personen von grosser Bedeutung! Einkommen Direkte Bundessteuer (Art. 36DBG) Die Einkommenssteuer die durch die natürliche Person auf Bundesebene bezahlt werden muss lässt sich leicht mit Art. 36 DBG errechnen. Der dort abgebildete Betrag entspricht genau der geschuldeten Steuer für ein Steuerjahr. Gewinnsteuer Direkte Bundessteuer (Art. 68ff. DBG Die Gewinnsteuer die durch die juristische Person Bundesebene bezahlt werden muss lässt sich leicht mit Art. 68ff. DBG errechnen. Die dort abgebildeten Beträge entsprechen genau der geschuldeten Steuer für ein Steuerjahr. Einkommen und Vermögen Kanton und Gemeinde (Art. 42 und Art. 65 StG) Das Steuermass beim Kanton setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Das steuerbare Einkommen bzw. das Steuerbare Vermögen der natürlichen Person wird zuerst einmal mit dem Steuerprozentsatz multipliziert. Dies ergibt die einfache Steuer. Die Einfache Steuer dient nun als Grundlage zur Berechnung der Staatsteuer Gemeindesteuer und Kirchensteuer. Folgendes Vorgehen: Staatssteuer Die einfache Steuer wird mit dem Steuersatz des jeweiligen Kantons multipliziert (Kanton Bern 2.3). Dies gibt die geschuldete Staatssteuer für ein Jahr. Gemeindesteuer Die einfache Steuer wird mit dem Steuersatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert (Moosseedorf 2.2 Steuerfuss der entsprechenden Gemeinde wird von der Legislative jährlich bestimmt). Dies ergibt die geschuldete Gemeindesteuerbetrag für ein Jahr. Kirchensteuern Die einfache Steuer wird mit dem Kirchensteuersatz von 0 2 multipliziert. Dies gibt den geschuldeten Kirchensteuerbetrag für ein Jahr. Dieses Vorgehen gilt also für Einkommen sowie auch für Vermögen. Gewinnsteuer und Kapitalsteuer Kanton und Gemeinde Art. 95 und Art. 106 StG Wie beim der natürlichen Person setzt sich die Berechnung hier aus zwei Teilen zusammen. Somit ist die Berechnung der Gewinnsteuer und Kapitalsteuer für die juristische Person gleich nur die anzuwendenden Tarife sind unterschiedlich. 1.7 Begrifflichkeiten Obolus Heisst soviel wie Abgabe. Wir unterscheiden: Gebühr: Ist mit konkreter Gegenleistung verbunden Steuer: Keine Konkrete Gegenleistung; voraussetzungslos geschuldet (Beispiel: Ich brauche die Infrastruktur gar nicht.......) Gesetzgrundlage Die Steuer ist im formellen Gesetz geregelt und unterliegt dem fakultativen Referendum. Ein formelles Gesetz ist im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren entstanden. Rückwirkend? Steuergesetz trifft nie rückwirkend in Kraft Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit In der Schweiz werden wir nach unserer Wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert. Wenn wir 95/96 ein Einkommen von 300000 haben und dann 97/98 unser Einkommen auf 50000 sinkt ist die Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Selbstdeklaration In der Schweiz gilt für die direkten Steuern das Prinzip der Selbstdeklaration. Diese hat Wahrheitsgetreu zu erfolgen – nachträgliche Änderungen sind nicht möglich. Verpfründung Ich erhalte als Lohn jeden Monat z.B. 10kg. Rindfleisch und 5 Kilo Käse. Lidlöhne Abfindung an Geschwister Leibrenten Renten aus privater Lebensversicherung (selber bezahlt) Juristische Person • Aktiengesellschaft • GmbH • Genossenschaft • Verein • Kommandit AG Kapitalgesellschaft Eindeutige Kapitalgesellschaft ist nur die juristische Person. Die restlichen juristischen Personen sind Mischformen Personengesellschaft/Kapitalgesellschaft Personengesellschaft Siehe natürliche Person Natürliche Person • einfache Gesellschaft • Kollektivgesellschaft • Kommanditgesellschaft Buchführungspflicht Wer verpflichtet ist seine Firma ins HR einzutragen (Kaufmännisch geführte Unternehmen). Wenn Umsatz grösser als 100000. Ausnahmen der Eintragungspflicht sind Künstler Landwirte und Anwälte. Mündigkeit Mündig ist wird das 18. Lebensjahr vollendet hat 2 Wichtige Grundsätze Die nachfolgenden Begriffe sind in den Steuergesetzen in der Regel nicht enthalten finden jedoch in der Praxis Anwendung. 2.1 Treu und Glauben • Verbot des widersprüchlichen Verhalten • Steuerpflichtiger und Steuerbehörde müssen sich an ihre Äusserungen halten  bindende Wirkung behördlicher Auskünfte 2.2 Verbot der Steuerabkommen „Es dürfen keine vom Gesetz abweichenden Vereinbarungen getroffen werden (gilt für Kanton und Bund).“ Die Steuergesetze sind nicht nur für den Steuerpflichtigen sondern auch für die Steuerbehörde verbindlich. Von Steuerabkommen zu unterscheiden sind folgende Möglichkeiten: StG Was? Erklärung DBG Art. 16 Pauschalbesteuerung (Besteuerung nach dem Aufwand) Gilt für Natürliche Personen erstmals oder nach mindestens 10jähriger Landesabwesenheit – die hier keine Erwerbstätigkeit ausüben Art. 14 Art. 17 Steuerbefreiung Natürliche Person. Bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen Art. 15 Art. 83 Steuerbefreiung Juristische Personen Art. 56 Art. 18 Steuererleichterung Gilt nur für Unternehmen (nat. Personen). Diese dürfen bestehende Unternehmen nicht konkurrenzieren. Art. 84 Steuererleichterung Juristische Personen Art. 239 Zahlungserleichterung Gilt für natürliche und juristische Person. Ratenzahlung / Zahlungsaufschub Art. 166 Art. 240 Steuererlass Gilt für natürliche und juristische Personen. Wenn mit erheblicher Härte verbunden Art. 167 2.3 Steuerersparnis / Steuerumgehung Die Steuerersparnis ist erlaubt. Die Steuerumgehung ist nicht erlaubt. Die Steuerbehörde entscheidet im Einzelfall ob eine Steuerumgehung stattgefunden hat. Folgende drei Merkmale charakterisieren die Steuerumgehung und müssen von der Steuerbehörde nachgewiesen werden: 1. Objektives Merkmal d.h. wenn das gewählte vorgehen ungewöhnliches bzw. unangepasst ist. 2. Effektmässiges Merkmal: das ungewöhnliche Vorgehen muss erhebliche Ersparnisse zur Folge haben 3. Subjektives Merkmal: Absicht der Steuerumgehung muss nachgewiesen werden können  Zuwiderhandlungen gegen das Steuergesetz siehe Kapital 8 3 Materielles Recht 3.1 Das Steuersubjekt Steuerpflichtiger Wirtschaftssubjekt das vom steuererhebenden öffentlichen Gemeinwesen ins Recht gefasst wird. Steuerdestinatar Wirtschaftssubjekt das nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Steuer belastet werden soll. Meistens identisch mit dem Steuerpflichtigen (Einkommenssteuer / Vermögenssteuer) manchmal aber verschieden (Mehrwertsteuer). Ist der der die Steuer abliefert. Steuerträger Wirtschaftssubjekt das die Steuer schlussendlich trägt. Kann der Steuerpflichtige als auch der Steuerdestinatar sein. 3.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht Art. 4 StG / Art. 3 DBG Subjektive Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit: • Wird begründet durch Wohnsitz = Absicht dauerndes Verbleibens (Art. 23 26 ZGB) • Aufenthalt = tatsächliche Anwesenheit ohne Absicht dauerndes Verbleibens mit Erwerbstätigkeit wer sich hier mindestens 30 Tage aufhält ohne Erwerbstätigkeit wer sich hier mindestens 90 Tage aufhält • Person die im Ausland lebt und im Arbeitsverhältnis zum Bund oder einer anderen öffentlichen Körperschaft steht (nur Art. 3 Abs. 5 DBG). • Eine natürliche Person ist steuerpflichtig wo sich die Absicht (es geht eigentlich mehr um Fakten als um Absichten) des dauernden Verbleibens manifestiert bzw. dort wo der Mittelpunkt des Lebens ist. Fallen Arbeitsort und Familienort auseinander zählt der Familienort als Mittelpunkt. Bestehen am Arbeitsort gewisse persönliche Beziehungen (z.B. Freundin) so zählt dieser Ort als Mittelpunkt selbst dann wenn man regelmässig zum Familienort zurückkehrt • Juristische Personen dort wo die tatsächliche Verwaltung oder Sitz ist. Nicht dort wo Briefkasten ist sondern dort wo Entscheidungen gefällt werden (Art. 76 StG Art. 50 DBG). • Personengesellschaften (Kollektiv und Kommanditgesellschaften) einfache Gesellschaften und Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig (Gilt für Bund und Kanton). Die Steuerfaktoren werden den Teilhabern und Gesellschaftern zugerechnet. • Auch Erbengemeinschaft sind als solches nicht steuerpflichtig. Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben zugerechnet (Art. 12 StG) • Steuern aus Einkommen aus Nutzniessung zahlt der der es auch erhält (Art. 11 StG). 3.1.2 Teilweise Steuerpflicht Subjektive Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit: Kanton Bern • Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern (Art. 5 StG und Art. 4 DBG) • Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Art. 6 StG und Art. 5 DBG) = Quellensteuer!!! Schweiz • Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Art. 6 StG und Art. 5 DBG) Personen ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind gemäss Art. 116 ff. StG immer der Quellensteuer unterworfen. Progressionsvorbehalt (Art. 8 und 80 StG Art. 7 DBG) Beispiel für nur teilweise Steuerpflicht. Hier ein Beispiel für Grundeigentum: BE 10 (z.B. Ferienhaus) VS 100 (Wohnsitz) Er ist im VS unbeschränkt steuerpflichtig. In BE beschränkt (Art. 5 StG) weil er eben Grundeigentum hat. In beiden Kantonen wird zum Satz von 110 veranlagt. Die Basis ist aber in Bern 10 und in VS 110. Durch diese Massnahme kann er nicht die Steuerprogression umgehen. Denn man darf nicht besser fahren als andere wenn man Eigentum in anderen Kantonen hat. widerspricht nicht der Doppelbesteuerung! Für Steuerpflichtige Personen die ihren Wohnsitz im Ausland haben gilt Art. 8 Abs. 2 StG. Wird die Steuer zum jeweiligen Satz nur auf dem Betrag erhoben der im Kanton Bern effektiv erzielt wird. Das Einkommen dass im Ausland oder in anderen Kantonen erzielt wird wird nicht berücksichtigt. 3.1.3 Quellensteuer Art. 112 bis 125 StG / Art. 83 bis 101 DBG Eine steuerbare Leistung wird nicht beim Leistungsempfänger sondern an der Quelle beim Schuldner der Leistung erfasst (Steuerdestinator). • Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in Schweiz (Art. 112 ff. StG) • Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (Art. 116 ff. StG) • Steuerpflichtig ist der Arbeitgeber bzw. der Veranstalter. • Quellensteuer wird aufgrund von Steuertabellen vom Bruttoeinkommen erhoben. • AHV für Personen die nicht in der Schweiz leben nicht steuerbar. Sonstige Leistungen aus Vorsorge sind aber steuerbar (Art. 121 StG). Art. 116 125 StG definiert die zu bezahlenden Steuern ohne Wohnsitz in der Schweiz. Personen gemäss Art. 6 StG ohne Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund der wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig und unterliegen der Quellensteuer (Art. 116ff StG). 3.2 Zeitliche Umschreibung der subjektiven Steuerpflicht Art. 67 71 StG / Art. 40 41 43 79 DBG • Steuerperiode (SP)  Zeitraum für welchen die Voraussetzungen der Steuerpflicht gegeben sind. • Bemessungsperiode (BP)  Zeitraum in welchem das zu versteuernde Einkommen erzielt wird (Berechnungsgrundlage) • Veranlagungsperiode (VP)  Zeitraum für welchen eine Veranlagung (Verfahren der Festsetzung des steuerbaren Einkommens) Gültigkeit hat. • Pränumerandobesteuerung  VP = SP  im voraus zahlbar • Postnumerandobesteuerung  VP folgt SP  nachträglich zahlbar 97 98 99 00 2001 2002 Bemessungs Steuerperiode + Steuerperiode Veranlagungsperiode periode Veranlagungsperiode Bemessungsperiode 3.2.1 Beginn und Ende der subjektiven Steuerpflicht Beginn Ende Natürliche Personen Art. 9 Abs. 1 2 StG Art. 8 DBG Begründung des Wohnsitzes / Aufenthalts / Erwerb steuerbarer Objekte Wegfall der Voraussetzungen (Tod Wegzug oder Wegfall steuerbares Objekt) Juristische Personen Art. 81 StG Art. 54 Abs. 1 2 4 DBG Gründung / Erwerb steuerbarer Objekte Abschluss Liq / Verlegung der Verwaltung / Aufgabe der steuerbaren Objekte 3.3 Steuernachfolge Natürliche Person (Art. 14 StG / Art. 12 DBG) Stirbt der Steuernachfolger ebenfalls so treten seine Erben in seine Stellung ein. Wenn Erbschaft ausgeschlagen wird ist man nicht Steuernachfolger. Für Nachsteuer (z.B. Hinterziehung die auffliegt) haften die Erben bis zum Betrag ihres Erbteils. Die Erben haften aber nicht für Bussen oder Strafsteuern = nur reguläre Steuern müssen bezahlt werden. Juristische Person (Art. 81; 82 StG / Art. 12 54 Abs.3 55 DBG) Werden die Aktiven und Passiven einer juristischen Person auf eine andere juristische Person übertragen so wird die Steuerpflicht übernommen. 3.4 Ehegatten; Kinder unter elterlicher Gewalt Art. 10 68 Abs. 2 StG / Art. 9 Abs 1 Art. 13 DBG Bei der Familienbesteuerung ist eine steuerpflichtige Person neben dem eigenen Einkommen und Vermögen auch für das Einkommen und Vermögen des Ehegatten und der Kinder steuerpflichtig. Die Einkommen der Ehegatten falls sie in ungetrennter Ehe leben werden ohne Rücksicht auf den Güterstand (z.B. Gütertrennung) zusammengerechnet. Sie haben dann zwar die Verheirateten Tarife fahren aber trotzdem schlechter als Konkubinatspaare (Progression des Ja Wortes). Allgemein bildet die Steuerbelastung unter den verschiedenen Formen des Zusammenlebens grosse Probleme. Bei Heirat während der Steuerperiode werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam veranlagt Folgende Möglichkeiten zur Korrektur bei verheirateten Personen bieten sich an: • Individualbesteuerung • Entlastungsverfahren (Abzüge Doppeltarife) • Splittingverfahren d.h. das steuerbare Gesamteinkommen wird durch einen bestimmten Faktor geteilt (z.B. 50/50) Wird die Ehe geschieden oder leben Ehegatten getrennt so werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt. Ebenso bei tatsächliche Trennung (Keine gemeinsame Wohnung und Unterhalt) und wenn der Aufenthaltsort des Ehegatten unbekannt ist. Der Güterstand spielt bei der Veranlagung der Ehepartner nie eine Rolle!!! 3.4.1 Verfahrensrechtliche Stellung unter den Ehegatten Art. 156 157 160 (Vertretung) StG / Art. 113 117 (Vertretung) DBG Unterzeichnung der Steuererklärung Nach DBG und STG muss die Steuerklärung grundsätzlich von beiden Ehegatten unterzeichnet werden. Falls dies nicht geschieht vermutet das Gesetz die vertragliche Vertretung. Einsichtsrecht der Ehefrau in die Steuerakten (Art. 157 Abs. 1 StG 114 Abs. 1 DBG) Besteht ausdrücklich allerdings nur wenn Ehegatten gemeinsam veranlagt werden. Mitteilung und Rechtsmittel (Art. 156 Abs. 3 StG) Mitteilungen müssen an beide gemeinsam gerichtet werden. Rechtsmittel gelten als rechtzeitig eingereicht wenn einer der beiden Ehegatten rechtzeitig handelt. Haftung der Ehegatten (Art. 15 StG / Art. 2 DBG) Grundsatz solidarisch für Gesamteinkommen und für Kindereinkommen. Ausnahme: Zahlungsunfähigkeit. Einkommen und Vermögen der Kinder (Art. 10 Abs. 2 StG / Art. 9 Abs. 2 DBG) Das Einkommen und Vermögen des Kindes wird durch die Eltern besteuert. Aber: Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind jedoch selbständig besteuert auch wenn noch nicht mündig (Art. 10 Abs. 3 StG / Art. 9 Abs. 2 DBG). Hier gilt der Grundsatz dass das Einkommen immer durch das betroffene Subjekt versteuert wird. 3.5 Ausnahme der subjektiven Steuerpflicht So genannte Steuerbefreiung wird für gewisse natürliche und juristische Personen vorgesehen. Natürliche Personen (Art. 17 StG / Art. 15 DBG) Die Angestellten der Botschaften und internationalen Organisationen sind auch von der Steuer befreit wenn sie Schweizer sind. Juristische Personen (Art. 83 StG / Art. 56 DBG) Problem der Abgrenzung bei juristischen Personen die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen (Art. 83 lit. G StG). Darf jetzt die Stiftung jeden Freitag eine Pizzeria betreiben? Falls Geld einem gemeinnützigen Zweck zukommt dann gilt trotzdem Steuerbefreiung. Oder SBB die im Bahnhof Ladenlokale vermietet ist immer steuerbefreit egal ob Teilnahme an Privatwirtschaft. 3.6 Das Steuerobjekt (Gegenstand der Steuer) Was wird besteuert? • Steuerobjekt bei natürlichen Personen ist das Einkommen und das Vermögen (Vermögen nur bei der Staatssteuer keine Vermögenssteuer beim Bund). • Steuerobjekt bei der juristischen Person ist der Reingewinn und das Kapital. Zeitpunkt der Erzielung des Einkommen = Realisation Ein Problem ist jetzt der Zeitpunkt der Realisation d.h. ob der Anspruch zugeflossen ist. Hier gilt der Grundsatz dass Einkommen dann erzielt bzw. realisiert ist wenn der Steuerpflichtige einen festen Rechtsanspruch auf die Leistung erworben hat (muss nicht mit der Auszahlung übereinstimmen).z.B. Dividendenbeschluss der GV Gewinnbeteiligungsbeschluss des Verwaltungsrates Gerichtsentscheid usw. Wenn der Anspruch bedingt oder stark gefährdet ist wird keine Realisation angenommen. siehe Beispiele zum Realisationsprinzip s. 16 Skript 4 Das Einkommen 4.1 Begriff Art. 19 StG / Art 16 DBG Unter Einkommen sind die Wirtschaftsgüter zu verstehen wie sie dem Steuerpflichtigen während eines bestimmten Zeitabschnittes zufliessen ohne sein Vermögen zu schmälern. Es spielt keine Rolle ob Einkünfte einmalig oder wiederkehrend zufliessen. • Die Naturalbezüge Verpflegung und Unterkunft sind auch steuerbar (Art. 19 Abs. 2 StG / Art. 16Abs. 2 DBG). • Kapitalgewinne sind bei privaten Grundsätzlich steuerfrei (StG Art. 29 lit.i / DBG Art. 16 Abs. 3). Ausnahmen werden wir bei den Wertschriften und Liegenschaften später sehen. • Verluste können abgezogen werden (z.B. Liegenschaftskosten). Setzt aber voraus dass ein positives Einkommen steuerbar wäre (Vermögensverluste somit nicht abziehbar). • Spezialfall bei Liquidation AG: Wenn bei der Liquidation ein positives Ergebnis Nennwert/Kurswert erzielt wird ist es steuerbar. Wenn Verlust erzielt wird kann dieser nicht abgezogen werden. 4.2 Gesamtüberblick über die verschiedenen Einkünfte Erwerbseinkommen Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. Immer steuerbar (ALLES!). Reineinkommen Einkommen dass nach Abzug der Kosten übrig bleibt Steuerfreie Einkünfte (Art. 29 StG /Art. 24 DBG) Siehe z.B. Art. 29 StG lit. g: Schadenersatz ist steuerbar Genugtuung ist steuerfrei und es wird somit versucht als Genugtuung zu deklarieren. Übrige Einkünfte (Art. 28 StG / Art. 23 DBG) Siehe Artikel StG und DBG Ertragseinkommen (Art. 24 und 25 StG / Art. 20 und 21 DBG) Ertrag aus Nutzung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Substanz des Vermögens darf nicht verzehrt werden. Genusseinkommen (Art. 26 und 27 StG / Art. 22 DBG) Einkommen aus Renten Kapitalabfindungen Versicherungen usw. ohne Leistung des Steuersubjekts. Es sind keine Kapitalgewinne!!! Hier bestehen viele Ausnahmen betreffend Sondersteuern. Kapitalgewinne (Art. 21 Abs. 2 StG / Art. 18 Abs. 2 DBG) Kapitalgewinne aus Veräusserung Verwertung oder buchmässige Aufwertung von Geschäftsvermögen. Überführung von Geschäftsvermögen in Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten ist steuerlich eine Veräusserung oder Verwertung. Rein systematische Abrechnung weil sich nach der Verwertung die Vermögensgegenstände im Privatvermögen befinden und ein Kapitalgewinn nicht mehr besteuert werden kann. Sämtliche Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken unterliegen der bernischen Staatssteuer (Grundstückgewinnsteuer oder Vermögensgewinnsteuer). Bei einer Überführung eines Grundstückes vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen werden nur die wiedereingebrachten Abschreibungen erfasst. Ausnahme gilt für den bernischen Liegenschaftshändler. Form der Einkünfte Wenn in Geld keine Bewertungsprobleme ausser wenn in fremder Währung. Das Einkommen aus Naturalleistungen wird zum Marktwert bewertet. Abzüge (Art. 30 41 StG / Art. 25 33 DBG) Gewinnungskosten  Aufwendungen welche in einem direkten tatsächlichen wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der der Erzielung des Einkommens stehen. 4.3 Das Erwerbseinkommen Übersicht Unselbständige Erwerbstätigkeit Selbständige Erwerbstätigkeit Kapitalgewinne Private Kapitalgewinne sind steuerfrei Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen unterliegen der Einkommenssteuer Ausnahmen auf kantonaler Ebene: Grundstückgewinnsteuer Grundstückgewinnsteuer 4.3.1 Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit Unselbständiges Erwerbseinkommen wird am Wohnsitz versteuert; selbständiges Einkommen am Ort der tatsächlichen Unternehmenstätigkeit. Für die steuerrechtliche Abgrenzung von der unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf Vertragsbezeichnung sondern auf den Inhalt der Tätigkeit an. Merkmale einer unselbständig erwerbenden Person: • arbeitsvertragliches Unterordnungsverhältnis • unterliegen einem Weisungsrecht • Risiken werden nicht selber getragen • Pflicht Arbeit auf Zeit zu leisten So kann der Versicherungsagent selbständig oder unselbständig sein je nachdem ob er den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt und wie weit er das Risiko selber trägt. Die steuerbaren Einkünfte (Art. 20 StG / Art. 17 DBG) Steuerbar sind auch verdeckte Lohnauszahlungen (Mitarbeiteraktien zu Vorzugsbedingungen übersetzte Spesen usw.). Eine Schenkung an den Arbeitnehmer gibt es nicht! Mitarbeiteraktien  keine Besteuerung erst bei Verkauf möglich da Kapitalgewinne steuerfrei sind. Einmalige Besteuerung bei der Zuteilung der Aktien; bei gesperrten Aktien (Sperrfrist) wird ein Diskont auf dem Verkehrswert berechnet und dieser Betrag dem Kaufpreis in Abzug gebracht der Saldo unterliegt der Einkommenssteuer. Besteuerung des Arbeitseinkommens an der Quelle Siehe Kapitel Quellensteuer Berufskosten (Art. 31 StG / Art. 26 DBG) Aufwendungen welche zur Erzielung des Einkommens dienen. Es braucht einen unmittelbar wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang. Es sind nur die Kosten abziehbar die der Steuerpflichtige selber zu tragen hat. Die Kosten selbst werden nach folgenden Kriterien beurteilt: • Zumutbarkeit (z.B. Verkehrsmittel) • Angemessenheit ( In Zusammenhang mit Einkommen) • Notwendigkeit (Zur Erzielung des Einkommens) Beispiele: • Bei Verpflegung lediglich Mehrkosten im Vergleich zu Zuhause eingenommener Mahlzeit. • Bei Fahrkosten in der Regel nur die Kosten für öffentliches Verkehrsmittel. Verrechenbar. Es kommt hier auch auf Zumutbarkeit und Notwendigkeit an. Man darf Auto nehmen bzw. Abzug tätigen falls Weg mit öffentlichen Verkehrsmittel doppelt so lange ist. • Weiterbildung und Umschulungskosten sind abziehbar. Ausbildungskosten hingegen nicht. Die Unterscheidung ist aber sehr schwierig. • Für die Annerkennung eines Arbeitszimmers ist eine hauptberufliche und regelmässige Benutzung notwendig. Dies ist beispielsweise beim Lehrer gegeben. Spesenvergütungen Nur steuerbar wenn keine entsprechenden Auslagen entstanden sind. Übermässige Spesen haben Lohncharakter. Vertrauensspesen gelten oft als verdeckter Lohn. Vor allem die Pauschalspesen werden häufig als Einkommen betrachtet da oft keine konkreten Kostenereignisse. Die Spesen werden auf dem Lohnausweis separat ausgewiesen. Es empfiehl sich zudem der Steuerbehörde ein Spesenreglement zu schicken. Beilagen zur Steuererklärung (Art. 171 Abs. 1 StG / Art. 125 Abs. 1 DBG) 4.4 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Art. 21 StG / Art. 18 DBG 4.4.1 Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit: • unternehmerische Tätigkeit einer natürlichen Person • Fortdauernde Leistung  Nachhaltigkeit • Planmässigkeit • nach aussen sichtbar in Erscheinung tretende Leistung  Auftreten am Markt • Gewinnstreben Risikoübernahme durch den Unternehmer • Organisation muss vorhanden sein  Infrastruktur (in einigen Fällen aber nicht zwingend z.B. Liegenschaftshandel) • wirtschaftlich erhebliche Leistung Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit hat nichts mit der Buchführungspflicht zu tun sondern leitet sich aus den erwähnten Merkmalen ab. Grundsätzlich ist auch jemand Selbständig der Verlust erwirtschaftet. Nimmt aber der Steuerpflichtige aus seiner Tätigkeit ständige Verluste in Kauf so wird seine Tätigkeit als Hobby betrachtet (und damit unselbständige Erwerbstätigkeit). Wenn jemand über längere Zeit als Selbständigerwerben behandelt wurde aber aufgrund der fortdauernden Verluste seine Tätigkeit neu als Hobby eingestuft wird findet keine nachträgliche Aufrechnung der bereits abgezogenen Verluste statt. Beim Hobby besteht für die Steuerverwaltung das Problem dass der Erlös aus Verkauf des Hobbys nicht versteuert werden muss. Andererseits wird aber ein Hobby aus Sicht der Steuerbehörde schnell zur Tätigkeit wenn Gewinne realisiert werden (z.B. Kunstmaler). Arten • Personenunternehmung (Einzelfirma Teilhaber einer Personengesellschaft) • Einfache Gesellschaft Erbengemeinschaft Nutzniessung • Freie Berufe (Anwalt Arzt etc.) • Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft (neu! Art. 171 StG / Art. 125 Abs. 2 DGB) Ort der Besteuerung Im Gegensatz zum unselbständig Erwerbenden der an seinem Wohnsitz besteuert wird wird der Selbständigerwerbende am Ort der tatsächlichen Unternehmenstätigkeit besteuert. Dies wird aus Art. 5 StG abgeleitet. Beginn und Ende der Steuerpflicht • Beginn: Sobald der Steuerpflichtige die erforderlichen Anstalten trifft (HR Eintrag ist nicht massgebend) • Ende: Liquidation abgeschlossen; Überführung in eine jur. Person (Immer Eintrag des HR ist massgebend); Bei endgültiger Vermietung bzw. Verpachtung (wenn unwiderruflich) • Tod: Hier gelten aber die Erben hinsichtlich des ihnen hinterlassenen Betriebes als selbständig erwerbend auch wenn sie den Betrieb zum Zweck der Liquidation weiterführen. 4.4.2 Begriff des Erwerbseinkommen Art. 21 Abs. 5 und Art. 85 StG / Art. 18 Abs. 3 und Art. 58 DBG Bruttomethode (Top Down) Kommt für die Festsetzung des Einkommens nicht buchführungspflichtiger Selbständig erwerbender zum Zug. Man geht von den Roheinkünften aus und zieht die angefallenen Kosten ab (inkl. Abschreibungen). Umgekehrt müssen aber auch die angefangenen Arbeiten dem Einkommen hinzugerechnet werden. Nettomethode (Bottom up) Wird bei buchführungspflichtigen nach kaufmännischer Art geführten Unternehmen. Einkommen ist gleichbedeutend mit dem Vermögensgewinn. Differenz Eigenkapital 1.1. und 31.12. vermehrt um die Privatentnahmen und vermindert um die Privateinlagen. Saldo entspricht Gewinn aus Erfolgsrechnung. 4.4.3 Die Grundlage zur Ermittlung des Erwerbseinkommen Veranlagung nach den Büchern Wenn kaufmännische Buchhaltung geführt wird muss bei der Steuererklärung eine unterzeichnete Jahresrechnung beigelegt werden (Art. 171 Abs. 2 StG / Art. 125 Abs. 2 DBG). Wenn keine Buchführung vorliegt müssen sämtliche Aufstellungen über Aktiven/Passiven und Aufwendungen/Erträge beigelegt werden. Zudem besteht eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren (Art. 167 StG / Art. 126 Abs. 3 DBG). Die Buchhaltung muss ordnungsgemäss geführt und vollständig sein. Der Steuerpflichtige ist an die eigenen Buchungen steuerlich gebunden resp. er wird darauf behaftet. Von der Handelsbilanz zur Steuerbilanz Die Handelsbilanz wird nach den Grundsätzen des Obligationenrechts erstellt (Grundsatz des Höchstwertprinzips d.h. keine Überbewertung der Aktiven und Unterbewertung der Passiven). Die Ermittlung des Erwerbseinkommens erfolgt jedoch auf der Basis des Steuergesetzes wodurch die Steuerbehörden Korrekturen vornehmen. Dies führt von der Handelsbilanz zur Steuerbilanz. Die Steuerbilanz wird nach dem Prinzip des Tiefstwertprinzips erstellt (Bewertung der Aktiven nicht zu tief und der Passiven nicht zu hoch) da eine Unterbewertung der Aktiven den Aufwand erhöht und dadurch den Gewinn schmälert. Der Handelsrechtliche Abschluss wird in folgenden Punkten korrigiert: • Aktiven sind zu bestimmten Mindestwerten zu Bilanzieren • Passiven dürfen nicht über die Höchstwerte bilanziert werden • Abschreibung auf periodischer Entwertung • Privat und Geschäft ist strikt zu Trennen. Privatentnahmen sind nie Aufwand • Steuerlich ist der tatsächliche Erfolg massgebend nicht der handelsrechtliche Abschreibungen (Art. 33 StG / Art. 28 DBG) Optimierung der Steuerbelastung durch Abschreibungen (Bildung Stiller Reserven)  allerdings können keine Steuern gespart werden da es sich um einen Steueraufschub handelt (latente Steuern). Bei einer Übergabe / Verkauf der Unternehmung werden die Stillen Reserven realisiert und damit versteuert. Ordentliche Abschreibungen  buchmässige Ausweisung der Wertverminderung von Geschäftsvermögen Ausserordentliche Abschreibungen  keine Abnutzung sondern ausserordentlicher Verschleiss von Geschäftsvermögen Es besteht keine Pflicht zur Abschreibung. Eine Nachholung der Abschreibung ist nur dann erlaubt falls zu einem früheren Zeitpunkt wegen schlechter Geschäftslage nicht abgeschrieben wurde. Nachholung ist höchstens während 4 Jahren zulässig. In der Handelsbilanz kann ohne Limit abgeschrieben werden (Höchstwertprinzip d.h. nach unten frei). In der Steuerbilanz sind die maximalen Abschreibungen festgelegt (Tiefstwertprinzip) zuviel getätigte Abschreibungen werden aufgerechnet. Wertberichtigungen (Art. 34a StG / Art. 28 DBG) Wertverminderung die nur als vorübergehend angesehen wird. Wertberichtigungen sind nur auf Zusehen hin anerkannt und sind in der Regel später wieder aufzulösen. Handelsrechtlich können Wertberichtigungen ewig stehengelassen werden steuerrechtlich werden diese alle zwei Jahre überprüft. Rückstellungen (Art. 34 StG / Art. 29 DBG) Verpflichtungen die bestehen aber noch nicht genau feststehen. Steuerrechtlich ist die Rückstellung immer zu begründen handelsrechtlich nicht. Rücklagen sind ähnlich zu Behandeln wie Rückstellungen. Fazit Keine Übereinstimmung handelsrechtliche und steuerrechtliche Bilanz / Erfolgsrechnung! 4.5 Einkommen aus Liegenschafts und Wertpapierhandel 4.5.1 Direkte Bundessteuer Die Bundessteuer erfasst Kapitalgewinne grundsätzlich nur auf Geschäftsvermögen. Kapitalgewinne auf Grundstücken und Wertpapieren können aber unter Umständen auch bei einer Privatperson der Einkommenssteuer unterliegen wenn die Tätigkeit gewerbsmässig ausgeführt wird d.h. über den Rahmen der blossen Vermögensverwaltung oder die Ausnützung sich zufällig bietender Gelegenheiten hinaus planmässig kauft und verkauft. • Enger Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit • Mitbeteiligung an Personenverbindung (Einbringen in einfache Gesellschaft) • Beibezug von Fremdkapital • Häufigkeit der Transaktionen • Angewendete Methode (Verkaufsfläche Werbung usw.) • Fachkenntnisse • Übernahme von Risiken Liegen diese Merkmale vor so wird eine unselbständig erwerbende Person zu einer selbständig erwerbenden Person womit die privaten Kapitalgewinne als Einkommen zu versteuern sind. Erlös 1000 } Einkommensteuer 600 Buchwert 400 4.5.2 Staatsteuer (Grundstückgewinnsteuer) Art. 126ff StG Auf kantonaler Ebene werden Gewinne aus Veräusserung von Liegenschaften nicht als Einkommen versteuert sondern unterliegen einer Objektsteuer (Grundstückgewinnsteuer). Diese Steuer wird auf der Differenz zwischen den Gestehungskosten und dem Erlös berechnet. Wird beim Verkauf zudem Abschreibungen realisiert so werden diese als Einkommen besteuert (wiedereingebrachte Abschreibungen). Erlös 1000 } Grundstückgewinnsteuer 500 Gestehungskosten 500 } Einkommenssteuer 100 (Abschreibungen) Buchwert 400 Die Grundstückgewinnsteuer ist bei kurzfristig realisierten Gewinnen deutlich höher als die Einkommenssteuer bei langer Haltefrist der Liegenschaft tiefer. Bernischer Liegenschaftshändler Handelt eine Privatperson berufsmässig mit Liegenschaften über die blosse Vermögensverwaltung hinaus (zB Architekt Bauunternehmer) und führt an den Objekten im Umfang von 25 % des Kaufpreises wertvermehrende Arbeiten aus so unterliegen die realisierten Gewinne der Einkommensteuer. L I E G E N S C H A F T E N PRIVATVERMÖGEN GESCHÄFTSVERMÖGEN Normalfall: • Keine direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer) • Immer kantonale Grundstückgewinnsteuer fällig Pseudo LH: Falls Indizien auf Gewerbsmässigkeit erfüllt: • Direkte Bundessteuer (Einkommenssteuer) wird fällig • Immer kantonale Grundstückgewinnsteuer fällig Normalfall „echter LH“: Gilt für alle Liegenschaften die im GV sind also auch für Coiffeur oder Floristin. • Direkte Bundessteuer wird immer fällig (Einkommen / Gewinn) • Kantonale Grundstückgewinnsteuer wird fällig Spezialfälle Bernischer Liegenschaftshändler • Art. 21 Abs. 4 129 Abs. 1 lit. A StG • Art. 85 Abs. 4 StG für jur. Personen • Der Steuerpflichtige muss mit Grundstücken in Ausübung seines Berufes handeln. Wenn also ein Garagist 25% wertvermehrende Arbeiten an seiner Liegenschaft vornimmt und diese dann verkauft ist der Garagist gemäss „Normallfall echter LH“ steuerbar da er nicht mit Grundstücken in Ausübung seines Berufes handelt. Dies gilt natürlich aus für den Pseudo LH. • Direkte Bundessteuer wird immer fällig (Einkommen / Gewinn) • Staatssteuer (Einkommen / Gewinn ) immer fällig. • Nie Kantonale Grundstückgewinnsteuer Grundrenten für Baurecht (Bernischer Liegenschaftshändler) • Art. 129 Abs. 1 StG • wie bei Wertvermehrenden Arbeiten steuerbar Wiedereingebrachte Abschreibungen • Direkte Bundessteuer wird immer fällig (Einkommen / Gewinn) • Staatssteuer (Einkommen / Gewinn ) wird auf dem Teil der wiedereingebrachten Abschreibungen fällig. • Kantonale Grundstückgewinnsteuer wird auf dem restlichen Teil fällig. Diverses: • Höhe des Erwerbspreises in Art. 129 Abs. 1 StG geregelt. • Definition der wertvermehrenden Arbeiten Art. 142 StG. • Grundstückgewinnsteuer Art. 126 – 145 StG Beim Kapitalgewinn auf GV muss immer zwischen der Einkommens und Gewinnsteuer unterschieden werden. Die Kapitalgewinne der natürlichen Person unterliegen der Einkommenssteuer und Vermögenssteuer die der juristischen Person der Gewinnsteuer und Kapitalsteuer 4.5.3 Wertpapierhandel Bei Privatpersonen sind Kapitalgewinne grundsätzlich steuerfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen die Gewinne aus Wertschriftenhandel der Einkommenssteuer des Staates und Bundes. Folgende Punkte müssen dafür erfüllt sein. • systematische und planmässiges Vorgehen • Häufigkeit der Transaktionen • Kurze Besitzdauer • Enger zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit • Spezielle Fachkenntnisse • Wiederanlage der Gewinn • Kauf von Wertschriften durch Fremdfinanzierung Grundsätzlich wird der Private eher als steuerbar eingestuft wenn Gewinne erwirtschaftet werden. Wenn Verluste anfallen erfolgt die Veranlagung als Privatperson ansonsten ja die Verluste abgezogen werden könnten. 4.6 Ersatzeinkommen und Vorsorgeeinkommen Ersatzeinkommen ersetzt vorübergehende Einkommensausfälle. Vorsorgeentschädigung sind Entschädigungen für die endgültige Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei Pensionierung Invalidität oder Tod. Grundsätze: • Voller Abzug der Beiträge und volle Besteuerung der Leistung. Die Berechtigung zum Abzug ist in Art. 38 StG geregelt. 1 Säule AHV/IV/EO Art. 26 Abs. 1 StG Art. 22 DBG Beiträge werden vollständig vom Einkommen in Abzug gebracht Leistungen unterliegen vollständig der Einkommensteuer 2. Säule berufliche Vorsorge (PK) Renten: Art. 26 Abs. 1 StG Art. 22 DBG Kapitalabfindungen: Art. 44 StG Art. 38 DBG Beiträge können voll vom Einkommen abgezogen werden Renten und Kapitalabfindungen sind voll steuerbar Kapitalabfindungen sind einmalige Abfindungen für zukünftige Leistungen und unterliegen einer separaten speziellen Jahressteuer 3a gebundene Vorsorge (privilegiert) analog 2. Säule Art. 26 Abs. 4 StG Besteuerung wie bei der 2. Säule; maximaler Betrag pro Jahr abziehbar 3b private Vorsorge Art. 44 StG Art. 37 DBG Art. 43 StG Art. 37 DBG Art. 27 StG Art. 22 Abs. 3 DBG Art. 24 Abs. 1 lit. a StG Art. 24 DBG Kapitalleistungen • bei rückkaufsfähigen Lebensversicherungen ist die Kapitalleistung steuerfrei • falls nicht rückkaufsfähig (Risikoversicherung Tod und Invalidität) erfolgt Besteuerung wie bei Kapitalabfindungen der 2. Säule • Kapitalleistung im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis: Besteuerung der Leistung als Ersatzeinkommen zum Rentensatz gem. Rententabelle aber mit dem übrigen Einkommen Renten • Renten aus selbst bezahlten normalen Lebensversicherungen werden zu 40 % versteuert (private Lebensversicherung = Leibrenten = selber bezahlt) • sonst zu 100% steuerbar wenn Arbeitgeber die Rente abgeschlossen hat und Arbeitnehmer begünstigt ist Einmalprämien • kein Abzug der Einmalprämie Rückkaufswert ist im Vermögen zu versteuern • Kapitalleistung ist steuerfrei wenn versicherte Person 60 Jahre alt ist und Police min. 5 Jahre Laufzeit hat Kranken versicherung Art. 28 StG Taggelder voll steuerbar Unfall versicherung Art. 44 StG Art. 38 DBG • obligatorische Beiträge abziehbar • Kapitalabfindung zum Vorsorgetarif • Renten voll steuerbar Haftpflicht versicherung Art. 44 StG Art. 38 DBG • Auslagenersatz steuerfrei • Einkommensausfall bei Sachschaden = steuerbares Einkommen • Leistung bei Tod und bleibende Nachteile = Besteuerung zum Vorsorgetarif • Genugtuung steuerfrei! Militär versicherung Renten voll steuerbar ausser bei Integritätsentschädigung (=Auslagenersatz wie z.B. Rollstuhl Lift usw.) und Genugtuung Alimente Art. 28 Abs. 1 lit. f StG Art. 23 lit. f DBG Voll steuerbar. Beim Schuldner Abzug vom Einkommen. Grundsätzlich • Renten unterliegen zu 100% der Einkommenssteuer Leibrenten sind zu 40% steuerbar • Kapitalleistungen zum Vorsorgetarif (Art. 44 StG) wenn Lebensversicherung im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis gem. Art. 43 StG. • Vorsicht: Abfindungen bzw. Abgangsentschädigung bei langjährigen Lohnansprüchen Besteuerung zum unechten Rentensatz. Es muss aber ein tatsächlicher Lohnanspruch bestehen!! Trifft nicht zu bei Kündigungsfrist von 3 Monaten!!! Rentensatz Tarif • Echter Rentensatz basiert auf lebenslänglicher Rente berechnet anhand der Rententabelle 65 jährige Person Kapitalabfindung CHF 1000000 Rentensatz CHF 64940  Abfindung unter Berücksichtigung des übrigen Einkommens zum Satz von CHF 64940 zu versteuern • Unechter Rentensatz: Kapitalabfindung für eine begrenzte Anzahl von Jahren wiederkehrende Leistungen Besteuerung zum Satz 1/n (Abgangsentschädigung CHF 500000 Vertrag läuft noch 4 Jahre  Rentensatz CHF 125000) Leistungen aus Scheidung • Kinderabzug (Art. 38 lit. g StG) kann durch denjenigen Elternteil gemacht werden der wirklich für Kind sorgt • Art. 28 StG (Zahlung Alimente) spricht deutlich von wiederkehrenden Beträgen. Einmalige Entschädigungen welche auch über mehrere Raten abgezahlt werden können durch den Schuldner somit nicht abgezogen bzw. müssen vom Gläubiger nicht als Einkommen versteuert werden. Der Freikauf ist somit für den Schuldner eine sehr schlechte Variante. • Alimente sind vom Empfänger als Einkommen zu versteuern können aber vom Schuldner abgezogen werden • Genugtuungen sind weder abzugfähig noch steuerbar • Güterrechtliche Ansprüche sind nicht steuerbar da sie aus einer bereits versteuerten Substanz kommen (Art. 29 lit. a StG). Sie unterstehen auch nicht der Schenkungssteuer da nur gemeinsames Vermögen umgeschichtet wird. 4.7 Einkommen aus Vermögen Unbewegliches Vermögen Art. 25 StG / Art. 21 DBG Bewegliches Vermögen Art. 24 StG / Art. 20 DBG Vermietung und Verpachtung Zinsen Mietwert bei Eigennutzung Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie Einkünfte aus Baurechtsverträgen und Grundlasten Agio bei Obligationen bei überwiegender Einmalverzinsung (Zero Bonds niedrig verzinsliche Obligationen) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies Sand und anderen Bestandteilen des Bodens Dividenden und Gewinnanteile aller Art aus Beteiligungen Erträge aus Nutzniessung an Liegenschaften (Wohnrecht) Gratisakten 4.7.1 Einkommen aus unbeweglichen Vermögen Eigenmietwert • Nutzniessung an der eigenen Wohnliegenschaft führt zu steuerbarem Einkommen von welchem die Liegenschafts Unterhaltskosten und die Schuldzinsen abgezogen werden. • Der Eigenmietwert wird steuerbar wenn der Eigentümer die Liegenschaft selber bewohnt (auch wenn nur sporadisch z.B. Ferienhaus) oder sie zum eigenen Gebrauch zur Verfügung hält. Grundsätzlich entspricht der Eigenmietwert der Marktmiete. Dabei dienen die amtlichen Werte als Grundlage. Dies gilt bei der direkten Bundessteuer denn der Kanton Bern bildet hier eine Ausnahme (Art. 25 Abs. 2 StG). Der Eigenmietwert entspricht somit etwa 50 80 % von dem realisierbaren Marktmietwert • Möglichkeit dass sämtliche Kosten den Eigenmietwert vollständig ausgleichen oder gar ein Negativsaldo entsteht (Wohneigentumsförderung!!) • gesetzliche Privilegierung der Hauseigentümer! Liegenschaftskosten (Art. 36 StG / Art. 32 DBG) Grundsätzlich ist zu unterscheiden ob die Kosten der Werterhaltung dienen und den Substanzverzehr ausgleichen. Wenn die Kosten der Werterhaltung dienen sind sie abzugsfähig. Die wertvermehrenden Aufwendungen können indes nicht abgezogen werden. Für die Aufteilung wertvermehrend/werterhaltend gibt es einen Ausscheidungskatalog von der Steuerverwaltung. Grundsätzlich gilt folgende Regelung: Wertvermehrend: • erhebliche Vermehrung beim Ersatz von technischen Geräten Investitionen über dem bisherigen Standard • alles was vorher nicht war Werterhaltend: • Unterhalt Ersatzanschaffung Renovationen zur Erhaltung des bisherigen Standards Dumont Praxis (bis 1997) Unterhaltskosten in den ersten 5 Jahren seit Erwerb (Dumontfrist) gelten als anschaffungsnahe Instandstellungskosten die grösstenteils nicht abziehbar sind Rest Dumont (ab 1997) Beschränkung der Dumontpraxis auf Instandstellungen die der Erwerber einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft in den ersten 5 Jahren seit Erwerb ausführen lässt wobei vernachlässigter Unterhalt wie folgt definiert ist: • Alter der Liegenschaft 30 Jahre • Unterhalt mehr als 25 % des Erwerbspreises • Gesamtsanierung hinsichtlich längerer Lebensdauer erfolgt • Kaufpreis deutlich unter dem Niveau gut erhaltener Liegenschaften liegt • Verkäufer hat jahrelang keinen Unterhalt geltend gemacht Wird vernachlässigter Unterhalt angenommen so können max. 50 % der Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Besteht kein vernachlässigter Unterhalt können die vollen Kosten abgezogen werden. Aufwendungen (Wertvermehrend)  nie abziehbar Unterhalt (Werterhaltend) normalerweise abziehbar in den ersten 5 Jahren 8 ung Dumont vernachlässigte Liegenschaft nicht vernachlässigte 50 % abziehbar 100 % abziehbar Bei Schenkung Erbgang Erbteilung und Erbvorbezug gilt die Dumont Frist generell nicht mehr. Sonstige Kosten Sofort abziehbare Kosten Renovationsarbeiten für Einrichtungen mit kürzerer Lebensdauer als 15 Jahre: • Malerarbeiten Ersatz Spannteppich durch Parkett neuer Kühlschrank durch Waschmaschine usw. • alle Arbeiten bei Mieterwechsel Betriebskosten Abzugsfähig sind die für den Betrieb der Liegenschaft aufgewendeten Kosten: • Prämien der Gebäudeversicherung (aber nicht Mobiliar Versicherung) Kehrichtabfuhr Hauswartshonorare Nicht abziehbar sind aber die Kosten die auf der Heiz + NK Abrechnung des Mieters erscheinen da der Mieter diese ja bezahlt. Somit ist nicht abziehbar: • Kaminfeger Heizabo Öl usw. Grössere Investitionen wie eine neue Heizung sind aber abziehbar da dies nicht auf den Mieter überwälzt werden kann. Verwaltung Nur effektiv bezahlte Kosten sind abziehbar: Honorar bei Fremdverwaltung (Wenn Eigenverwaltung kann keine Pauschale geltend gemacht werden) Inserate Werbung usw. Anstelle der angefallenen Kosten können Hauseigentümer den Abzug einer Pauschale (1/10 des Rohertrages wenn Liegenschaft 10 Jahre sonst 1/5) geltend machen. 4.7.2 Einkommen aus beweglichem Vermögen Art. 24 StG / Art. 20 DBG Wichtigste Formen solches Einkommen sind Kapitalertrag aus Guthaben (Zinsen) sowie Kapitalertrag aus Beteiligung an iur. Personen (Dividenden). Nicht zum Kapitalertrag sondern zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören Beteiligungen an Personengesellschaften (Kollektiv Kommanditgesellschaften) Kapitalertrag aus Beteiligungen an iur. Personen Bei den hier beschriebenen Fällen geht es darum dass man aufgrund der mit der Dividendenausschüttung verbundenen Doppelbesteuerung andere Möglichkeit zur Ausschüttung evaluiert!! Die Auszahlungen die eben als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen wird sind als Beteiligungsertrag zu behandeln. Verdeckte Gewinnausschüttung Als verdeckte Gewinnausschüttung bezeichnet man eine geldwerte Leistung der Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre oder nahe stehende Drittpersonen die in einem offensichtlichen Missverhältnis zu einer allfälligen Gegenleistung steht und einem unabhängigen Dritten nicht erbracht würde (Leistung und Gegenleistung hält einem Drittvergleich nicht stand). • Übersetzte Gehälter Verwaltungsratshonorare Spesenvergütungen etc. • Gewährung von zinslosen Darlehen • Verzinsung eines Darlehens zu einem ausserordentlich hohen Zinssatz • Übernahme einer Schuld eines Aktionärs durch die Gesellschaft An einen Minderheitsaktionär oder einen Angestellten gibt es nie eine verdeckte Gewinnausschüttung (immer normales Einkommen). Kernaussage: Verdeckte Gewinnausschüttung ist jede Gewinnverwendung einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter die in der Geschäftsbuchhaltung nicht als solche ausgewiesen wird (zulasten Gewinn oder Reserven) sondern getarnt als vertragliche Leistung zulasten der Erfolgsrechnung erfolgt. Bei Korrektur durch die Steuerverwaltung wird dieser Betrag in der Steuerbilanz der AG aufgerechnet (Aufwand verkleinert sich Gewinn vergrössert sich). Die Auszahlung wird wie eine Auszahlung von Dividenden angeschaut der Empfänger hat diese geldwerte Leistung normal als Einkommen zu versteuern. Liquidationsausschüttungen • Ausschüttungen aus dem Liquidationserlös stellen steuerbare Gewinnanteile dar. • Bei Privatperson geht es nach dem Nennwertsprinzip (steuerbar ist die Differenz zwischen Nennwert und Liquidationswert). Auch wenn der Aktionär damals mehr bezahlt hat als er heute als Liquidationswert erhält und er somit eigentlich einen Verlust erzielt hat muss er die Differenz versteuern. Verluste somit nie abziehbar. Kauf Aktien CHF 4500 Liquidationsausschüttung CHF 5500 Aktienkapital CHF 1000/Reserven CHF 4500 Besteuerung Differenz zwischen Liquidationserlös und Aktienkapital  CHF 4500 steuerbares Einkommen • Bei buchführenden Personen wird nach dem Buchwertprinzip (Differenz zwischen Buchwert und Liquidationsausschüttung) veranlagt sofern die Beteiligungen im Geschäftsvermögen aufgeführt sind. Verluste können abgezogen werden. Kauf Aktien CHF 4500 Liquidationsausschüttung CHF 5500 Besteuerung Differenz Kauf Aktien (Buchwert) und Liquidationssausschüttung  CHF 1000 steuerbarer Ertrag Zuteilung Gratisaktien oder Erhöhung Nennwert Umwandlung bestehenden Eigenkapitals in Form von offenen Reserven in Aktienkapital  keine echte Kapitalzufuhr Eigenkapitalbasis bleibt unverändert bestehen neue Aktien sind jedoch steuerfrei verkaufbar • bei Privatperson stellt der zugeteilte Nominalwert steuerbares Einkommen dar • sind die Aktien im Geschäftsvermögen können die Gratisaktien entweder nicht verbucht (keine steuerliche Folge) oder verbucht werden (Wertvermehrung stellt steuerbarer Ertrag dar Wertverminderungen können abgeschrieben werden) Transponierung (Verkauf an sich selbst) Die Transponierungstheorie geht davon aus dass Aktien aus dem Privatvermögen an eine vom gleichen Aktionär beherrschte Gesellschaft veräussert wird. Liegt dieser Tatbestand vor so realisiert der Aktionär nicht einen steuerfreien Kapitalgewinn sondern steuerbaren Beteiligungsertrag. Aktionärsdarlehen Mittels Aktionärsdarlehen kann versucht werden Gewinne der Aktiengesellschaft abzuschöpfen. Dies ist insbesondere der Fall wenn das Darlehen simuliert d.h. nie zur Rückzahlung vorgesehen ist (ohne Rückzahlungsklausel im Vertrag). Zudem gibt die Höhe des Darlehens Aufschluss darüber ob es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt (Drittvergleich). Aktionärsdarlehen haben neben steuerrechtliche auch handelsrechtliche Relevanz da es sich um Aushöhlung der AG handeln kann. Indirekte Teilliquidation Ein privater Aktionär veräussert seine Aktien an ein fremdes Unternehmen welches jedoch nicht in der Lage ist den Kaufpreis aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die Käuferin bezahlt den Kaufpreis aus den Mitteln der übernommenen Gesellschaft. Typischerweise verfügt bei dieser Transaktion die zu verkaufende Gesellschaft über viele flüssige Mittel und hohe offene Reserven. Der Verkäufer realisiert diese Substanz nun nicht direkt über eine Substanzdividende was eine Doppelbesteuerung zur Folge hätte sondern durch den Verkauf seiner Aktien wobei die Substanz der Unternehmung dann an die Käuferin ausgeschüttet und letztlich in Form des Kaufpreises steuerfrei an den Verkäufer weitergeleitet wird. Beispiel: 1. Kauf Beteiligung 1000 Beteiligung /Darlehen 2. Ausschüttung Substanzdividende an Käufer 900 flüssige Mittel /Beteiligungsertrag 3. Rückzahlung Darlehen 900 Darlehen /flüssige Mittel 4. Abschreibung Beteiligung 900 Beteiligungsertrag /Beteiligung Kapitalertrag aus Guthaben • Bei Obligationen mit Einmalverzinsung (0%) sind die Einkünfte (Kapitalgewinn) bei Rückzahlung steuerbar da grosser Unterschied Ausgabepreis / Rückzahlungspreis. Bei normal verzinslichen Obligationen wird der Zins laufend als Einkommen versteuert. Damit wird also eine Gleichbehandlung erreicht. • Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds • Einkünfte aus privaten Bezugsrechten sind steuerfrei • Gewinnungskosten via Depotgebühren und bezahlte Kommissionen können abgezogen werden. Falls die Kosten jedoch in erster Linie eine Vermögensvermehrung dienen dann nicht (z.B. Anlageberatung). 4.8 Zuwachseinkommen Art. 21 Abs. 1 4 Art. 24 Abs. 1 lit. c StG und für Grundstückgewinnsteuer Art. 126 – 145 StG Art. 18 Abs. 2 und 4 DBG Zuwachseinkommen entsteht durch die Realisierung von Wertvermehrungen. Diese realisierten Wertvermehrungen werden als Kapitalgewinne bezeichnet. Liquiditätsgewinne Vermögens gewinne und Grundstückgewinne werden in der Regel als Synonyme gebraucht. Eine Realisation von Wertvermehrungen liegt vor: • Veräusserung Verkauf Tausch Verwertung Enteignung Versteigerung • Aufwertung bis zu den Gestehungskosten Wiedereinbringung von Abschreibungen • Überführung von Geschäftsvermögen in Privatvermögen Transponierung vom steuerbaren in den steuerfreien Bereich durch Ausbuchung eines Aktivums (nicht betriebsnotwendige Anlage) private Dispositionen (zB Schenkung) Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit infolge Tod Alter Verpachtung etc. Grundsätzlich gilt auch hier wieder dass Kapitalgewinne aus Privatvermögen gemäss Art. 29 lit. i StG steuerfrei sind. Ausnahmen auf kantonaler Ebene siehe Liegenschaften und Wertschriften. Berechnung Steuern auf Kapitalgewinn: • Bund Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert des beweglichen Geschäftsvermögens und der Liegenschaften werden als Einkommen versteuert • Staat Besteuerung nur Differenz Buchwert zum Verkehrswert beim beweglichen Vermögen sowie die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen bei Liegenschaften als Einkommen; keine Erhebung der Grundstückgewinnsteuer da nur Überführung und nicht Verkauf (latente Steuer vorhanden). Beim Geschäftsvermögen sind Kapital und Aufwertungsgewinne immer steuerbar. Der Kapitalgewinn wird folgendermassen berechnet: Erlös bzw. Verkehrswert steuerlich massgebender Buchwert = Steuerbarer Kapitalgewinn Geschäftsvermögen oder Privatvermögen? 1) Betriebsnotwendiges Vermögen  Geschäftsvermögen 2) Gemischtgenutztes Vermögen  Präponderanzmethode (überwiegende Nutzung) 3) Alternativgüter können sowohl Privat wie Geschäftsvermögen sein Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 21 Abs. 2 StG / Art. 18 Abs. 2 DBG)  Präponderanzmethode. Sämtliche Vermögensgegenstände sind entweder Geschäft oder Privat aber keine Mischformen. Probleme bezüglich Zuteilung betreffen vor allem Liegenschaften und Wertschriften. • Bei der Personengesellschaft stellt die Bilanzierung eines Vermögenswertes ein Indiz für die Zuteilung zum Geschäftsvermögen dar. Gerade bei Alternativgütern muss jedoch auch ein technisch wirksamer Zusammenhang bestehen. • Kapitalgesellschaften besitzen nur Geschäftsvermögen • Bei den Einzelnunternehmen stellt sich im Rahmen der Präponderanzmethode das Problem der Abgrenzung. Dort kommt es jetzt auf die effektive Nutzung an. Eine Betrachtung nur aufgrund von m2 ist problematisch da die Anzahl der m2 nichts über den Wert aussagen (z.B. Ladenlokal in Marktgasse). Es sollte somit auf den Ertragswert privat/Geschäft abgestützt werden da nur dieser aussagekräftig ist. Bei Bäckern Wirten und der Landwirtschaft gilt aber dieser Grundsatz nicht. Dort ist gemäss Bundesgericht die Wohnung immer Geschäftsvermögen. • Beteiligungen siehe Art. 21 Abs. 2 StG und Art. 18 Abs. 2 DBG Bemerkung Was ist jetzt besser Liegenschaft im privaten oder im Geschäftsvermögen? Klar privat. Warum? Beim Verkauf muss ich als privater nur Grundstückgewinnsteuer zahlen und unterliege nicht der Direkten Bundessteuer. Aber im Geschäft kann ich doch alle effektiven Aufwendungen abziehen. Aber falls keine Aufwendungen kein Abzug. Beim Privaten kann ich in einem solchen Fall den Pauschalabzug tätigen. Verwertung Unter Verwertung verstehen wir die Überführung von Geschäfts in Privatvermögen. Rein systematische Abrechnung da die Vermögensgegenstände sich dann im Privatvermögen befinden und die Kapitalgewinne nicht mehr besteuert werden 5 Die zeitliche Bemessung 5.1 Bisheriges System Für natürliche Personen galt im Kanton Bern und im Bund bis 31.12.2000 das System der Besteuerung nach dem angenommenen Einkommen (Pränumeranobesteuerung mit Vergangenheitsbesteuerung). 95 96 97 98 99 00 Bemessungsperiode 97/98 Steuerperiode 97/98 Veranlagungsperiode 97/98 Bemessungsperiode 99/00 Steuerperiode 99/00 Veranlagungsperiode 99/00 Die Bemessungsperiode geht der Steuerperiode voraus. Veranlagungs u. Steuerperiode stimmen zeitlich überein. Probleme gab es wenn sich die tatsächlichen Einkommensverhältnisse stark veränderten. Dem sollte mit Zwischenveranlagungen Abhilfe geschaffen werden d.h. es wurde sofort die Gegenwartsbemessung angewendet. Dazu brauchte es folgende Gründe: Beginn u. Stop Erwerbstätigkeit Berufswechsel Vermögensanfall wegen Tod Unterbruch Erwerbstätigkeit Scheidung / Trennung Veränderung der anteilsm. Steuerpfl. Bei der Zwischenveranlagung fällt das vor dem massgebenden Stichtag erzielte Einkommen weg und das neue oder geänderte Einkommen wird in Anwendung der Gegenwartsbemessung erfasst. Die Vergangenheitsbemessung war sehr aufwendig und kompliziert. 5.2 Neues System ab 1.1.2001 2001 2002 2003 Bemessungsperiode 2001 Steuerperiode 2001 Veranlagungsperiode 2001 Bemessungsperiode 2002 Steuerperiode 2002 Veranlagungsperiode 2002 • es werden alle Einkünfte und Gewinnungskosten resp. Abzüge der Steuerperiode berücksichtigt • massgeblicher Zeitpunkt ist der 31.12. • die Einkommen und Abzüge werden nach effektivem Anfall und ohne Umrechnung erfasst • wenn Steuerpflicht für das ganze Jahr keine Umrechnung • nur bei Zu oder Wegzug vom/ins Au



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